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Vereinssatzung

SATZUNG der Bürgergemeinschaft Herrsching BGH

Art. 1 (Name, Rechtsform und Sitz)

Die Bürgergemeinschaft Herrsching BGH, die seit 1978 unter dem Namen Parteifreie Bürgergemeinschaft (PB) in Herrsching besteht und Mandate im Gemeinderat errungen hat, wird als nicht eingetragener Verein mit Sitz in Herrsching körperschaftlich organisiert (Gründungsvertrag vom 20. April 1990).

Art. 2 (Zweck)

Die Bürgergemeinschaft Herrsching BGH ist eine Wählergemeinschaft, deren Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

Art. 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied kann werden, wer keiner politischen Partei angehört. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Berufung an die Mitgliederversammlung bei Ablehnung ist möglich.
Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht im Verein. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern. Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus der Satzung. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Mitglieder, die einer Partei beitreten, sind vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen. Der Vorstand kann auch Mitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Bewerbung auf einer anderen Wahlliste aus dem Verein ausschließen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Art. 4 (Vereinsorgane)

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung und 
  • der Vorstand

Art. 5 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung ist auch auf Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder vorzunehmen. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden zu leiten ist, beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über Satzungsän- derungen, über die Beteiligung an Kommunalwahlen, über die Einsetzung von Aus- schüssen, über die Entlastung des Vorstandes und in den sonst vorgesehenen Fällen.Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. In sonstigen Fällen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist binnen 16 Tagen die Versammlung erneut einzuberufen, die dann bei der Anwesenheit von nur fünf Mitgliedern beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse sind zu beurkunden.

Art. 6 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Schriftführer,
  • Kassier und
  • Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

Dem Vorstand obliegt die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auch andere mit seiner Vertretung beauftragen. Der 1. Vorsitzende kann über Ausgaben bis zur Höhe von 500 Euro verfügen, der Gesamtvorstand bis zur Höhe der vorhandenen Mittel. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; die Wahl ist geheim. Die Mitgliederversammlung bestellt für den gleichen Zeitraum zwei Kassenprüfer.

Art. 7 (Mitgliedsbeitrag)

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt z.Zt. 15 € jährlich.
Vereinsmitglieder, die mehr als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind, können nach dreimaliger Zahlungsaufforderung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Art. 8. (Auflösung des Vereins)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an die Gemeinde Herrsching, zur Verwendung für die örtlichen Kindergärten.Die vorstehende Satzung wird beschlossen: Herrsching, den 07. Juni 2016

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